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§1 Geltung der Bedingungen
Allen Vereinbarungen, Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich diese, Bedingungen zugrunde. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn dies künftig nicht mehr ausdrücklich im Einzelfall vereinbart werden sollte. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung oder Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Agentur. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Eine Stornierung des Auftrages ist ausgeschlossen.
§ 3 Honorare und Preise
a) Sofern die Honorierung der Agentur nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht diese auf Grundlage der jeweils gültigen Honorarberechnungsgrundlagen der Agentur. Separat berechnet werden die jeweiligen Produktionskosten, die zu ortsüblichen Preisen abgerechnet werden; die Schaltung von Anzeigen und Fremdbeilagenaufträgen im Auftrag eines Auftraggebers erfolgt zu den Grundpreisen des entsprechenden Verlages.
b) Wird das Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von der Agentur erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten berechnet die Agentur ihren Aufwand entsprechend der in ihrer Preisliste ausgewiesenen Beraterhonorare.
c) Werden von der Agentur im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur abgewickelt, berechnet sie 15% des Auftragswertes als Bearbeitungspauschale.
d) Separat berechnet werden, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmungen (Marktforschungen etc.) je nach entsprechendem Aufwand.
e) Das Agenturhonorar inklusive eventuell verauslagter Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Zielüberschreitungen werden mit 2% Verzugszinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption oder Vorlage aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die vorgelegte Preisliste der Agentur (bzw. branchenübliche Honorarforderung). Die Agentur kann in keinem Fall unverbindlich und kostenlos arbeiten, auch nicht bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder erfolgten Beratungen.
§ 4 Sorgfaltspflicht
Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- geheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
§ 5 Konkurrenzausschluss
Die Agentur ist bereit, während der Vertragsdauer kein Produkt eines anderen Auftraggebers agenturmäßig zu betreuen, das in dem diesem Auftrag betreffenden Produktbereich oder der diesen Auftrag betreffenden Dienstleistung in direktem oder indirektem Wettbewerb steht, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Mit Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch die Agentur korrespondiert die Verpflichtung des Auftraggebers, während des ungekündigten Agenturvertrages im Bereich des Vertrags- gegenstandes keine andere Werbeagentur gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung der Werbe-, PR- oder Marketingmaßnahme zu beauftragen.
§ 6 Auftragsdurchführung
Bei Auftragsdurchführung verpflichtet sich die Agentur, sich hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen mit dem Auftraggeber abzustimmen und ihm die Entwürfe für die vorgeschlagenen Werbemittel, die eingeholten Kostenvoranschläge und Terminpläne zur Bewilligung vorzulegen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Texte, Titel, Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
Bei fernmündlich übermittelten Texten (insbesondere Anzeigentexte) oder Änderungen übernimmt die Agentur keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen nach treuhänderischen Gesichtspunkten. Sie ist bemüht, entsprechend der Aufgaben und Terminvorgabe des Auftraggebers, die für die Erfüllung des Auftrages erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereitzustellen, in der Beratung absolute Objektivität zu wahren und die Interessen des Auftraggebers - insbesondere auch bei der Auswahl und Beauftragung Dritter - in jeder möglichen Form zu vertreten.
Die Agentur überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführungen ihrer Grundleistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.
§ 7 Liefer- und Leistungszeit
Die von der Agentur genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, die die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit der Bestätigung der Änderung durch dieAgentur.
Die Agentur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 8 Haftung und Gewährleistung
Die Agentur selbst haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist die Agentur von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, von vorgelegten Anzeigentexten und Fremdbeilagen etc. befreit. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung der Agentur. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden, insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens der Agentur nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Für Aufträge, die im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, zum Beispiel Anzeigenaufträge an Verlage und Zeitschriften, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf. Die Agentur haftet insbesondere nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Beschädigt der Auftraggeber Vorentwürfe, Entwürfe einschließlich Fotos usw., die im Eigentum der Agentur stehen, so hat er ihr die dadurch entstehenden Schäden zu erstatten.
§ 9 Urheberrecht
Vorentwürfe, Entwürfe einschließlich Fotos usw. bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig.
Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer eigenen Werbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Vorschlägen gehen nur insoweit auf den Werbungstreibenden über, als dies aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeitraum, etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.
§ 10 Nichtigkeit und Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung bzw. Formulierung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Leistungen von Agentur und Auftraggeber ist der Sitz der Agentur. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten ist ebenfalls der Sitz der Agentur, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. In allen anderen Fällen richtet sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
§ 12 Anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
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